Organisatorisches

Meilensteine Rechenschaftsberichte Satzung

Meilensteine

  1. Neugestaltung der Carlowitz-Ausstellung in der Burg Rabenstein in Vorbereitung auf das Kulturhauptstadtjahr 2025
    Konzeption / Finanzierung

  2. Jubiläumsschrift der Carlowitz-Gesellschaft im oekom Verlag
    Wie es der Carlowitz-Gesellschaft gelingt, das Carlowitz’sche Denken wiederzubeleben.

  3. Bildungsoffensive 2022-2025
    Grundlage UN-Resolution zu Bildung für Nachhaltige Entwicklung

  4. Denkfabrik Carlowitz weiterdenken
    Organisation und Moderation: Frau Prof. Dr. Arnold und Herr Dr. Hamberger

  5. Auf Initiative der Carlowitz-Gesellschaft: Neuauflage der Sylvicultura (oekom)

  6. Prüfauftrag: Weltdokumentenerbe für die Sylvicultura Oeconomica
    in Zusammenarbeit mit der Sächsischen Staatsbibliothek

  7. Projektarbeit mit dem Rat für Nachhaltigkeit und den Universitäten Dresden, Chemnitz, Freiberg

  8. Beteiligung an Makers United 02.-10.07.2022
    in Vorbereitung auf Chemnitz 2025

  9. Carlowitz-Vorlesungen und Carlowitz-Dialoge

Rechenschaftsberichte

Hier finden Sie die Rechenschaftsberichte der Carlowitzgesellschaft als pdf-Download

Satzung

Sächsische Hans-Carl-von-Carlowitz-Gesellschaft e.V. zur Förderung der Nachhaltigkeit

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 24. November 2011 in Chemnitz-Rabenstein

Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz
Nr. VR 2713 am 26.01.2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen „Sächsische Hans-Carl-von-Carlowitz-Gesellschaft“ (kurz Carlowitz-Gesellschaft) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Chemnitz, dem Geburtstort von Hans Carl von Carlowitz. Die Postanschrift lautet: An der Markthalle 4, 09111 Chemnitz. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben

Warum heute Carlowitz? Weil er schon vor 300 Jahren mit seiner Frage, wie mit Ressourcen umzugehen ist, „daß es eine continuirliche beständige und n a c h h a l t e n d e Nutzung gebe“ die Blaupause unseres modernen Nachhaltigkeitsbegriffs entworfen hat. Weil er dringend davor warnte, mehr Holz zu konsumieren „als der Waldraum zu zeugen und tragen vermag“. Weil er noch wußte, dass der Mensch „mit ihr (der Natur) agieren“ und nicht „wider die Natur handeln“ solle. Weil dieser sächsische Edelmann uns in seiner barocken Sprache zur Verantwortung für die „armen Unterthanen und die liebe Posterität“, also für die Mitwelt und die nachfolgenden Generationen aufruft. Mit Carlowitz gelangen wir zu den tiefen Wurzeln und in die Tiefendimensionen des Leitbilds Nachhaltigkeit. Das macht ihn heute so wichtig.

Deshalb ist das Erschließen, das Bewahren und die Weitergabe sowie die Verbreitung des umfassenden Hans Carl von Carlowitz´schen Erbes – wie in seinem Werk „Sylvicultura oeconomica –Anweisung zur wilden Baumzucht“ (1713) niedergelegt und seit dem Weltgipfel von Rio zu Umwelt und Entwicklung 1992 ins Gedächtnis der Menschheit aufgenommen – wichtiges Ziel der Gesellschaft.

Dem dient die Förderung und Verankerung des Carlowitz´schen Leitbildes der Nachhaltigkeit (Ökologie, Ökonomie, Sozialethik) im gesellschaftlichen Bewusstsein.
Die Gesellschaft versteht den Geburtsort des Schöpfers des Nachhaltigkeitsbegriffs als Verpflichtung mit dem Sitz der Gesellschaft zur zukunftsfähigen Identität des Freistaates Sachsen und der Stadt Chemnitz beizutragen und gleichzeitig dieses Erbe in den nationalen und internationalen Nachhaltigkeitsdiskurs und in das nationale und internationale Nachhaltigkeitsstreben einzubringen.

Die Carlowitz-Gesellschaft versteht das Carlowitz´sche Leitbild Nachhaltigkeit auch als rigorose Verantwortung des Einzelnen gegenüber seiner Mitwelt und gegenüber künftigen Generationen.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks gibt sich die Gesellschaft folgende Aufgaben:

  1. Die Gesellschaft veranstaltet öffentliche Vorträge, Kolloquien und organisiert Veranstaltungen sowie Ausstellungen zum Carlowitz´schen Erbe und dem Leitbild der Nachhaltigkeit sowie seinen Komponenten und gibt Veröffentlichungen dazu heraus.
  2. Die Gesellschaft unterstützt die Bildung, die Wissensvermittlung und das bürgerschaftliche Engagement zur Nachhaltigkeit und arbeitet dafür mit weiteren Akteuren zusammen.
  3. Die Gesellschaft betreibt Öffentlichkeitsarbeit und vernetzt sich zum Wissenstransfer zum Thema Nachhaltigkeit national und international.
  4. Die Gesellschaft akquiriert für die Erfüllung ihrer Ziele Spenden, Sponsoring und Fördermittel.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die zur Förderung der Gesellschaftszwecke bereit ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann erst wieder nach Ablauf eines Jahres nach dem Vorstandsbescheid gestellt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) durch Kündigung seitens des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung muss
    mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein;
  • b) durch Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis im Falle der Nichterfüllung von
    Zahlungsverpflichtungen trotz zweimal wiederholter Aufforderung
  • c) durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Falle eines
    groben Verstoßes gegen die Interessen der Gesellschaft;
  • d) durch den Tod des Mitglieds bzw. durch die Auflösung/Insolvenz der juristischen Person.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Die Höhe sowie die Fälligkeit der Beiträge und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

Das Mitglied wird gebeten, der Gesellschaft eine Abbuchungserlaubnis zu erteilen.

Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Zahlungen der Mitglieder sind freiwillige Zuwendungen zur Förderung der Gesellschaftsziele.

§ 4 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Gesellschaft oder um die Forschung, Entwicklung, Verbreitung des Nachhaltigkeitsgedankens besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte von Mitgliedern; sie sind allerdings von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand kann weitere Regelungen in einer Ehrungsordnung festlegen, die die Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 5 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der wissenschaftlich-fachliche Beirat (soweit eingerichtet)

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheit zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes,
  3. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
  6. Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenrevisoren,
  7. Genehmigung der Ehrungsordnung,
  8. Beschluss über die Einrichtung eines wissenschaftlich-fachlichen Beirats
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung,
  10. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie soll innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend bestimmen, dass auch Wahlen offen stattfinden. Die Abstimmung hierüber muss jedoch einstimmig erfolgen. Enthaltung gilt als Ablehnung.
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zum Beschluss über Satzungsänderungen und Änderungen des Gesellschaftszwecks, sowie über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Vorgeschlagene Satzungsänderungen und Änderungen des Gesellschaftszwecks müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Stellen Gesellschaftsmitglieder in der Mitgliederversammlung weitere Anträge, so kann die Mitgliederversammlung diese zur Beratung und Abstimmung annehmen. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wovon eine/einer zugleich der/die Schatzmeister/in ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des BGB §26 sowie 3 Beisitzern. Dabei sollen der ökologische, ökonomische und sozial-ethische Bereich vertreten sein.

Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein einzelnes Mitglied vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Nachfolgemitglied für die Restlaufzeit.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.
Der erweiterte Vorstand ist für die Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  5. Führung des Geschäfte der Gesellschaft
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  7. Erlass einer Geschäftsordnung
  8. Benennung der dem wissenschaftlich-fachlichen Beirat angehörenden Mitglieder

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen; er kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

§ 9 Kassenrevisoren

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenrevisoren aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Der oder die Kassenrevisoren dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenrevisoren ist möglich.

Die Kassenrevisoren überprüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft und zwar insbesondere darauf ob

  • der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
  • die Einnahmen und Ausgaben begründet und richtig zugeordnet sind,
  • Inventar und Vermögen der Gesellschaft ordnungsgemäß nachgewiesen sind,
  • die Rechnungslegung ordnungsgemäß aufgestellt wurde,
  • mit den Gesellschaftsmitteln wirtschaftlich und sparsam umgegangen wurde.

Eine Prüfung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht Aufgabe der Kassenrevisoren.
Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand auf Vorschlag der Kassenrevisoren
Entlastung.

§ 10 Wissenschaftlich-fachlicher Beirat

Die Gesellschaft kann bei Bedarf einen wissenschaftlich-fachlichen Beirat einrichten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der wissenschaftlich-fachliche Beirat begleitet die Arbeit der Gesellschaft unter Beachtung wissenschaftlicher und anwendungsbezogener Aspekte und gibt Empfehlungen zu längerfristigen Schwerpunktsetzungen und zur Forschungsförderung.

Der Personenkreis, aus dem der wissenschaftlich-fachliche Beirat benannt werden soll, und weitere Regelungen zum Beirat, werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in einer „Beiratsordnung“ festgelegt.

§ 11 E-Mail / elektronischer Schriftverkehr

Sämtlicher Schriftverkehr, insbesondere die Versendung von Einladungen, Tagesordnungen, Protokollen usw. erfolgt grundsätzlich per Email / elektronischem Schriftverkehr. Jedes Mitglied kann die postalische Zusendung schriftlich beim Vorstand beantragen. Jedes Mitglied ist verpflichtet Adressänderungen, insbesondere die Änderung der Emailadresse, dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Vermögensrechtliche Bestimmungen

Den Mitgliedern stehen die im BGB §716 Abs. 1 bezeichneten Rechte nicht zu. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird durch Tod oder Konkurs eines Mitglieds nicht aufgelöst. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

§ 13 Verwendung der Mittel der Gesellschaft

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gesellschaftsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft zur Verwendung für kulturelle Zwecke, Förderung der Wissenschaft oder der Bildung an die Stadt Chemnitz.

§ 15 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten um die Gemeinnützigkeit zu erreichen oder zu erhalten, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung der Gesellschaft am 24. November 2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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